GEG - Gebäude Energie Gesetz

 

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

 

Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und vereinfacht die Anforderungen an Energieeffizienz und für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierung. Das Gesetz soll zu einer bundesweit einheitlichen Regelung bei Planung, Umsetzung und Kontrolle führen.

 

§ 1 Zweck und Ziel

Zweck dieses Gesetz ist möglichst geringer Energieverbrauch mit Nutzung erneuerbarer Energien.

 

Das Ziel soll sein, die Energieimporte zu Mindern, die Klimapolitischen Ziele erreichen, mehr erneuerbare Enerien einsetzen und das mit dem Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit.

 

§ 2 Anwendungsbereich

 

Das Gesetz ist anzuwenden:

Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder   gekühlt      werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

 

Das Gesetz ist nicht anzuwenden:

 a) Wohngebäude die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind

 

 

U-Werte bei Änderungen bestehender Wohngebäuden nach GEG 2020 

 

Außenwände 0,24 W/m²K

 

Fenster 1,30 W/m²K

 

Dachflächenfenster 1,40 W/m²K

 

Verglasung 1,10 W/m²K

 

Glasdächer 2,00 W/m²K

 

Haustüren 1,80 W/m²K

 

Dachflächen 0,24 W/m²K

 

Dachgauben 0,24 W/m²K

 

Oberste Geschossdecken 0,24 W/m²K

 

Wände gegen Erdreich oder unbeheizten Räumen 0,30 W/m²K

 

Decken gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizten Räumen 0,50 W/m²K

 

 

 

U-Werte Mindesanforderung Neubau (Referenzausführung)

 

 

Außenwände 0,28 W/m²K

 

Außenwände gegen Erdreich 0,35 W/m²K

 

Bodenplatten 0,35 W/m²K

 

Fenster 1,30 W/m²K

 

Dachflächenfenster 1,40 W/m²K

 

Verglasung 1,10 W/m²K

 

Glasdächer 1,40 W/m²K

 

Haustüren 1,80 W/m²K

 

Dachflächen 0,20 W/m²K

 

Dachgauben 0,20 W/m²K

 

Oberste Geschossdecken 0,20 W/m²K

 

Wände gegen Erdreich oder unbeheizten Räumen 0,30 W/m²K

 

Decken gegen Außenluft 0,28

 

Decken zu unbeheizten Räumen 0,35 W/m²K

 

.

 

 

Bestandsschutz

 

Ein Gebäude ist bestandsgeschützt wenn es genehmigt und genehmigungkonform errichtet wurde und zum Zeitpunkt der Errichtung nach geltendem Recht gebaut wurde. Es darf auch nichts rechtswidrig geändert werden. Auch die Nutzungsart muss die gleiche Bleiben.

Dies bedeutet, das Gebäude kann so erhalten bleiben wie es bei der Errichtung den Vorschriften entsprach, auch wenn die sich ändern.

So wie es ist darf es bleiben und es besteht keine Pflicht nach den geänderten Vorschriften anzupassen.

Renovierungs- Modernisierungsmaßnahmen die zur funktionsgerechten Erhaltung dienen sind zulässig.

 

Allerdings kann bei bestandsgeschützten Gebäuden eine Anpassungspflicht gestellt werden wenn diese zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sind.

Ein Beispiel wäre hier die eingeführte Pflicht von Rauchmeldern in Bestandsgebäuden.

 

Sobald Erneuerungen (Ausbau), Erweiterungen oder Nutzungsänderungen stattfinden hört der Bestandsschutz auf. Diese Arbeiten müssen nach den aktuell geltenden Vorschriften ausgeführt werden.

 

Einzige Ausnahme ist der Schallschutz. Hier gilt die Anforderung zur der Zeit in der das Gebäude errichtet wurde. Ein Anpassung an die aktuelle Schallschutz Norm ist oft nicht möglich oder mit sehr hohen Kosten verbunden.

 

 

Beispiel Erneuerung: Es werden neue Fenster eingebaut. Ein Nachbargebäude ist weniger als 5m entfernt. Auf dieser Seite sind normale Fenster vorhanden. Mit dem Ausbau hört der Bestandschutz auf und nun müssen Brandschutzfenster eingebaut werden.

 

 

Beispiel Erweiterung: Seit 2009 müssen alle bedienbaren Steckdosenstromkreise im Innenbereich mit einem FI- Schutz - Schalter (RCD- Schalter) abgesichert sein. Vorher nur Bad und Leitungen die ins Freie führten an denen Tragbare Geräte angeschlossen werden können.

 

Für Stromkreise vor 2009 gilt der Bestandschutz. Das heißt es gibt keine Nachrüstpflicht wenn sie nach damaligen Normen und Richtlinien entsprochen hat.

 

Der Austausch einer Steckdose erfordert kein Nachrüsten.

 

Wird aber der Steckdosenstromkreis um weitere Steckdosen erweitert ( z.B. neue Küche), ist dieser Stromkreis an den aktuellen Vorschriften anzupassen.

 

Quelle: Wikipedia Fehlerstrom- Schutzschalter

 

Beispiel Nutzungsänderung: Eine Wohnung soll in ein Büro oder eine Praxis geändert werden.

 

Hier wird in eine Gewerbliche Nutzung geändert.

 

 Quelle: http://www.juramagazin.de/bestandsschutz.html