Baumängel und Handwerkerpflichten

 

 

Dieser Beitrag soll über das Thema Baumangel und alles was damit zusammenhängt wie Pflichten des Handwerkers, Gewährleistung, Abnahme und Mängelbeseitigung einen Überblick über die Rechtslage geben und keine Rechtsberatung sein oder ersetzen. Eine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit besteht nicht. Es soll nicht gegen Handwerker gerichtet sein sondern vielmehr auch denen über die Gesetzlage ein Einblick geben. Viele Handwerker haben was das angeht wenig Kenntnisse davon.

 

Jeder der ein Bauvorhaben in Auftrag gibt oder ein Neubaueigentum erwirbt wird mit großer Wahrscheinlichkeit um Baumängel nicht herumkommen. Die Gründe liegen in schlechter Planung, schlechte Bauleitung,Termindruck und hauptsächlich in dem immer größer werdenden Fachkräftemangel.

 

Was ist ein Baumangel?

 

Der Begriff Baumangel ist klar definiert. Nach § 633 BGB Schach- und Rechtsmangel gilt als Baumangel:

 

Der Handwerksbetrieb hat sich nicht an die Vereinbarung gehalten und der Ist-Zustand entspricht nicht der Baubeschreibung. Zum Beispiel wurde ein abweichendes Material verwendet. Da kenne ich zum Beispiel ein Fall. Da steht in der Beschreibung Geländer in Edelstahl Ausführung. Montiert wurde der Handlauf in Edelstahl und die Pfosten in verzinktem Stahl. Das entspricht nicht der Beschreibung.

 

Es wurde nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet. Darunter versteht man die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Vorgaben von Vorschriften. Zum Beispiel Brandschutzvorschriften, Schallschutzvorschriften, das Gebäude Energie Gesetz (früher Energieeinsparverordnung) oder die Ausführungsverordnung der jeweiligen Landesbauordnung.

 

Bauteile sind in ihrer Funktion eingeschränkt. Zum Beispiel eine Türe lässt sich nicht ganz öffnen weil sie am Boden aufsitzt. Noch ein Beispiel das ich öfter sehe. Der Maler entfernt die Steckdosenabdeckungen klebt aber die Steckdosen nicht ab. Sodas sich auf dem Schutzleiter Farbe oder Tapetenkleister befindet. Dadurch ist die Funktion des Schutzleiters eingeschränkt. Dies zählt somit als Baumangel. In einigen YouTube Anleitungen über Tapezieren kann man dies auch sehen.

 

Also ein Baumangel ist wenn der Ist-Zustand nicht der Baubeschreibung entspricht, nicht nach den anerkannten Regelnder Technik gearbeitet wurde und die Funktion ist eingeschränkt.

 

Als Auftraggeber sollte man sich im klaren darüber sein das die Arbeiten von einem Handwerker aus Handarbeit besteht. Es gibt gewisse optische Toleranzen die kein Mangel darstellen.

 

Es gibt immer auch Fälle wo Kunden akribisch nach Fehlern suchen. Wenn lange genug gesucht wird kann bei jeder Arbeit ein optische Kleinigkeit gefunden werden. Eine 100 % korrekte Arbeit gibt es nicht.

 

Fehler die mit bloßem Auge kaum zu sehen sind und die Nutzung nicht im geringsten beeinträchtigen müssen hingenommen werden und stellen kein Mangel dar.

 

Ich hatte mal ein Fall wo ich eine Küchenarbeitsplatte eingebaut hatte und als ich am nächsten Morgen kam hieß es gleich das geht ja überhaupt nicht was ich das gemacht habe das kann ich nicht akzeptieren. Ahnungslos fragte ich um was es geht. Dann hat er mir den Plattenüberstand zur Möbelkannte gemessen. Hier sind 26 mm am andern Ende nach 3,5 m sind 27 mm. So etwas ist mit dem bloßem Auge nicht erkennbar und beeinträchtigt nicht die Benutzung und stellt in meinen Augen kein Mangel dar.

 

Ein Mangel muss deutlich sichtbar oder die Funktionalität eingeschränkt sein.

 

 

Um möglichst großen Ärger mit Handwerkern zu vermeiden, könnt ihr im Vorfeld schon ein paar Punkte beachten.

 

 

-Die Ausführung der Arbeiten an Fachlich qualifizierte Handwerker in den einzelnen Gewerken vergeben und nicht an selbsternannte Allrounder. Zum Beispiel: Elektroarbeiten an ausgebildete Elektriker, Fliesenarbeiten an ausgebildete Fliesenleger. Die haben auch eine dementsprechende Haftpflichtversicherung. Bei einem der alles mögliche macht deckt die Haftpflichtversicherung nicht alle arbeiten ab. Das ist denen nur nicht bewusst.

 

Habt ihr eine Wohnung oder Reihenhaus von einem Bauträger gekauft dann habt ihr keine Einfluss auf die Auswahl der Handwerker. Da könnt ihr schon froh sein wenn einer etwas deutsch kann.

 

- Seit so oft es geht auf der Baustelle. Vertrauen ist Gut Kontrolle ist besser. So können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden bevor alles fertig ist. Es ist euer Geld das für die Leistungen bezahlt werden muss. Deshalb nehmt euch die Zeit und kontrolliert so viel wie möglich. Vor allem wenn ihr ein Haus baut. Das ist die größte Investition die ihr im Leben macht und lange abbezahlt wird da sollte nichts anderes wichtiger sein als das. Außer ihr wollt ein Haus das so ist wies halt geworden ist.

 

Ihr könnt euch nicht darauf verlassen das Fachkräfte am Werk sind die schon wissen was sie tun.

 

- Fotografiert immer die Arbeitsfortschritte. Besonders überall die verlegten Strom und Wasserleitungen und alles was später nicht mehr sichtbar ist. So kann verhindert werden das etwas angebohrt wird. Die Fotos können eventuell später auch als Beweis dienen wenn Mängel auftreten.

 

- Achtet darauf das bei der Besprechung für ein Angebot auf der Baustelle Mitgeschrieben wird. Rein mündliche absprachen sind später nicht nachweisbar. Ein vernünftiger Auftragnehmer macht sich Notizen über eure Vorstellungen, misst aus und macht eventuell noch Fotos. Wie soll er sonst ein paar Tage später noch wissen was ihr wolltet. Dann heißt's am Ende jetzt hab ich ein Haufen Geld bezahlt für das was ich eigentlich nicht wollte. Also Vorsicht wenn nichts aufgeschrieben wird und nur Sprüche kommen wie kein Problem das machen wir alles so.

 

- In der Regel sollten immer 3 Angebote eingeholt werden. Diese sollten genau verglichen werden. Nicht nur auf den Preis schauen sondern durchlesen ob die Mengenangaben , die Materialien und die einzelnen Leistungen gleich sind. Nicht selten heißt's beim billigsten Angebot im Nachhinein das ist nicht mit drinnen und wird extra berechnet. So wird aus dem billigsten am Ende der teuerste. In der Praxis sieht es allerdings oft so aus das ihr froh sein könnt wenn ein er kommt und zeitnah ein Angebot schickt.

 

- Überlegt euch genau, ob ihr an Freunden Aufträge vergibt. Wenn's hinterher Mängel gibt leidet auch die Freundschaft darunter. Außerdem werden hier kleine Mängel eher hingenommen und man will nicht unbedingt streiten.

 

- Vergebt Aufträge nur an Firmen die kein großen Anfahrtsweg haben. Bei Später auftretenden Mängel kommt der wo eine halbe Stunde Anfahrt hat eher als der wo 2 Stunden Anfahrt hat.

 

- Nehmt keine Handwerker die an der Haustüre klingeln und euch Reparaturen oder Leistungen anbieten. Seriöse Handwerker kommen erst wenn sie angefragt werden. Besprechen die Leistung und schicken ein Angebot mit den einzelnen Leistungen.

 

Diese Punkte werden Baumängel und Ärger nicht ausschließen aber können beitragen dies zu minimieren.

 

 

 

 

Gewährleistungsfrist der Handwerksarbeiten

 

Ein Vertrag kann nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder VOB (Verdingungsordnung für Bauverträge) abgeschlossen werden. Die VOB ist kein Gesetz oder eine Verordnung sondern sind allgemeine Geschäftsbedingungen( AGB) also privatrechtliche Vereinbarungen.

Der Unterschied liegt in der Länge der Gewährleistungspflicht.

Wenn ihr nun einem Handwerker den Auftrag erteilt gilt in der Regel für private Bauherren das Bürgerliches Gesetzbuch kurz BGB. Dies ist speziell für Privates Recht ausgelegt.

 

Nach BGB § 634 a verjähren die Mängelansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache. ( Bauabnahme oder Abnahme der Leistung)

 

Vorteil: 1 Jahr länger Gewährleistung als mit VOB.

 

Nachteil: Verjährung läuft während der Mängelbeseitigung weiter.

 

Die VOB ist Pflicht bei öffentlichen Auftraggebern und muss für private Bauherren extra vereinbart werden. Dieser Hinweis darf nicht im Vertragstext versteckt sein sondern muss auch bei flüchtiger Betrachtung erkennbar sein.

 

Zusätzlich kann der Auftragnehmer (Handwerkerfirma) nicht einfach nur den Hinweis hineinschreiben sondern er muss auch dem Auftraggeber die Möglichkeit verschaffen das er für sein Gewerk die Regeln der Ausführung in zumutbarer weise zur Kenntnis nehmen kann. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme wird dadurch gewährleistet, dass der Handwerker seinem Auftraggeber den vollständigen Text übergibt oder zuschickt.

 

Da gibt es für die jedes Gewerk Vordrucke die müsst ihr bekommen damit ihr nachlesen könnt um was es da überhaupt geht. Ob ihr's versteht ist was anderes.

 

Außerdem muss der Auftraggeber mit dieser Regelung einverstanden sein.

 

Vorteil: In der VOB ist genau die Ausführung jedes einzelnen Gewerks wie was gemacht werden muss beschrieben.

 

Verjährung wird bei Mängelbeseitigung ausgesetzt, nach Mängelbeseitigung beginnt eine 2 jährige Verjährung die jedoch nicht vor der 4 Jährigen endet.

 

Nachteil: Die VOB sehr unübersichtlich und für Laien schwer zu durchschauen.

 

Die VOB wird eher dann zur Geltung kommen wenn mit einem Architekten ein Bauvorhaben gemacht wird und er die Bauleitung übernimmt. Dann wird das in der Ausschreibung schon so erläutert.

 

Kurz gesagt:

Habt ihr von einem Handwerker ein Angebot erhalten indem nicht, Ausführung nach VOB oder so ähnlich, darin steht und keine Unterlagen zum Nachlesen der VOB bekommen, ist der Werkvertrag automatisch nach BGB bei Auftragserteilung abgeschlossen.

 

Bei Privaten Bauvorhaben sind fast immer Verträge nach BGB abgeschlossen deswegen wird hier auf die VOB nicht näher eingegangen.

 

 

 

Jetzt heißt es im BGB Gewährleistung 5 Jahre wenn es sich um ein Bauwerk handelt.

 

Was ist nun ein Bauwerk und welche Arbeiten sind damit verbunden?

 

Im deutschen Baurecht fallen Bauwerke unter den Oberbegriff baulichen Anlagen, der in der jeweiligen Landesbauordnung definiert ist

 

Definition bauliche Anlagen (Bauwerk) nach § 2 LBO (Landesbauordnung)

 

 (1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

 

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2 Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
3. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
4. Sport- und Spielflächen,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
6. Stellplätze.

 

Welche Arbeiten sind damit verbunden?

 

Die Werkleistung muss für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des betreffenden Gebäudes eine wesentliche Bedeutung haben.

 

Das bedeutet: Alle Handwerkerleistungen die zum errichten des Gebäudes notwendig sind. Zum Beispiel: Maurer -, Gipser -, Estrich -, Dach-, Sprenglerarbeiten usw. und alle Handwerksleistungen für die Benutzbarkeit wie Sanitär-, Heizungs-, Elektro- ,Dämm- und sonstige Ausbauarbeiten.

 

Bei Arbeiten die zu Erhaltung des Bauwerks dienen muss der Umfang der Leistung mit Errichtungsarbeiten vergleichbar sein.

 

Dies bedeutet: Renovierungs- oder Reparaturarbeiten mit großem Umfang.

 

Bei geringen Instandsetzungs-, Renovierungs-, oder Umbauarbeiten wie zum Beispiel wenn nur ein Zimmer renoviert wird, beträgt die Gewährleitungsfrist nur 2 Jahre.

 

Werden Teile eingebaut, müssen diese fest und dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sein.

 

Das bedeutet: Wird ein Parkett oder Teppichboden fest verklebt beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, werden diese schwimmend, als lose, verlegt gilt eine 2 jährige Gewährleitungsfrist. Bei einer Einbauküche oder Einbauschrank gilt eine 5 jährige- für bewegliche Möbel eine 2 jährige Gewährleistungsfrist.

 

Fassen wir mal zusammen:

 

Eine 5 jährige Gewährleistung besteht auf alle Arbeiten die zum Errichten und zur Benutzbarkeit eines Bauwerks nötig sind, sowie alle Arbeiten beim Einbau von Teilen die Fest und dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sind. Renovierungsarbeiten müssen vom Umfang her mit Errichtungsarbeiten vergleichbar sein.

 

Eine 2 jährige Gewährleistung besteht auf Arbeiten für den Einbau von nicht fest mit dem Bauwerk verbundenen Teilen und Renovierungsarbeiten mit normalem Umfang.

 

 

 

Dann gibt es noch den Irrtum über den - Verdeckten Mangel 30 Jahre Gewährleistung.

 

Darunter sind Mängel gemeint die durch nachfolgenden Gewerke verdeckt wurden wie bei zum Beispiel Leitungen oder Dämmung.

 

Der Begriff verdeckter Mangel ist im Gegensatz zum Mangel im Baurecht nicht Definiert das bedeutet den gibt es überhaupt nicht. Die Verjährungsfrist beginnt für Mängel ab Abnahme und endet für alle Mängel gleich, egal ob der Mangel verdeckt war oder nicht. Es spielt also keine Rolle, ob ein Mangel versteckt ist und Ihr deswegen keine Möglichkeit hatte, vor Ablauf der Verjährungsfrist den zu entdecken und ihn reklamieren konntet.

 

Früher gab es bei arglistig verschwiegenen Mängeln eine 30 Jährige Verjährungsfrist.

 

Dies gilt heute in dieser Form nicht mehr. Nach § 634a Abs. 2 BGB Verjährung der Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von höchstens 10 Jahre ab Abnahme. Es kommt dabei nicht darauf an das der Mangel verdeckt ist sondern auf das arglistige Verschweigen des Auftragnehmers.

 

Was heißt arglistiges Verschweigen?

 

Ein Kenntnis des Mangels lag bei Abnahme dem Handwerker vor ohne dass er auf den Mangel hingewiesen hat. Im Klartext, er hat gepfuscht und ihm war klar das Ihr mit Wissen über den Mangel die Leistung nicht abgenommen hättet und hat gedacht das merkt keiner.

 

Die Beweislast für den Vorwurf des arglistigen Verschweigens trägt der Auftraggeber deshalb gelingt es in der Baupraxis nur in den seltensten Fällen, verstecke Mängel nach der Verjährungsfrist mit Erfolg geltend zu machen.

 

Fassen wir zusammen:

 

Ansprüche von arglistig verschwiegener Mängel verjähren innerhalb von 3 Jahren ab der Kenntnis von dem Mangel. Aber nicht vor Ablauf der 5 Jährigen Verjährungsfrist ab Abnahme.

 

Wird der Mangel zwischen 5 und 10 Jahren entdeckt müsst ihr beweisen das der Mangel arglistig verschwiegen wurde um Ansprüche stellen zu können.

 

Wird der Mangel nach 10 Jahren festgestellt, sind Ansprüche verjährt.

 

 

 

 Die Pflichten eines Handwerkers

 

Es gibt viele Handwerker die wissen nicht einmal genau wie weit ihre Pflichten gehen.

 

Die Prüf- und Hinweispflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt bei Bauverträgen nach VOB und BGB.

 

In der VOB ist die Prüf- und Hinweispflicht klar geregelt. Hingegen ist im BGB die Prüf- und Hinweispflicht nicht klar geregelt sondern lässt sich aus den Paragrafen § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis, § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben, § 305 BGB Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag her Ableiten.

 

Hier gibt es eine strenge Rechtsprechung. So heißt es in einem Urteil vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: VII ZR 109/10

 

Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bietet und keine Eigenschaft besitzt, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen kann.

 

Das bedeutet:

 

Der Handwerker muss nicht nur eine Ordnungsgemäße Arbeit abliefern sondern auch schon bei einer Leistungsbeschreibung, bei Plänen, mündliche Erklärungen und vor beginn seiner Arbeit prüfen ob er die Ausführung so dauerhaft Mängelfrei erledigen kann.

 

Der Handwerker ist somit indirekt verpflichtet jederzeit Kenntnis von den aktuellen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu haben.

 

Stellt ihr ein Baumaterial oder Bauteil zur Verfügung muss der Auftragnehmer auch diese auf Fehler und Mängel hin überprüfen. Diese Prüf- und Hinweispflicht gilt für alle Handwerker.

 

Die Mängelhaftung ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet ob der Grund für ein Mangel in seiner Arbeit liegt oder in der Arbeit eines Vorgängers ist spiel keine Rolle.

 

Bei einem Verdacht auf ein möglicherweise auftretenden Mangel muss der Handwerker dem Kunden schriftlich ein Hinweis geben und seine Leistung zurückstellen. Das sogenannte Bedenken anmelden. Er hat die Pflicht, nach BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht, dem ihm erteilten Auftrag zu verweigern oder ein Ausschluss seiner Mängelhaftung zu vereinbaren. Dies muss er im Streitfall bewiesen können. Kam er dieser Pflicht nach ist er von einer Haftung befreit.

 

Verletzt der Handwerker seine Prüf- und Hinweispflicht, haftet er für Mängel auch wenn er selbst fehlerfrei gearbeitet hat.

 

Wie weit die Hinweispflicht des Handwerkers gehen kann zeigt ein Urteil des OLG FFM vom 07.08.2013, Az.: 15 U 163/12)

 

In dem Fall hatte eine Eigentümerin eine Fliesenlegerfirma mit der Verlegung von Fliesen beauftragt. Die Arbeiten wurden zunächst mangelfrei durchgeführt, abgenommen und bezahlt. Im Anschluss kam es bei Reinigung der Fliesen mit einem „falschen“ Reinigungsmittel zu Schäden/Verschmutzungen an den Fliesen.

 

Daraufhin machte die Auftraggeberin Gewährleistungsansprüche gegen die Fliesenlegerfirma geltend mit der Auffassung, die verlegende Firma, die über Fachwissen verfüge, hätte sie als Laiin darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung mit „falschem“ Reinigungsmittel zu Schäden führen kann.

 

Vor Gericht hat in erster Instanz und im zweiter Instanz die Auftraggeberin Recht bekommen. Die Fliesenlegerfirma hat nach Auffassung der Gerichte ihre Hinweispflicht verletzt. Der Auftraggeberin stehen die Gewährleistungsansprüche zu.

 

Von einem Handwerker kann erhöhtes Fachwissen verlangt werden, von einem Laien nicht. Für den Handwerker dürfte auch offensichtlich sein, dass die Information, dass nur bestimmte Reinigungsmittel zum Einsatz kommen dürfen, dem Auftraggeber im Regelfall nicht bekannt sein dürfte. Dem Handwerker dürfte auch klar sein, dass es ohne eine entsprechende Aufklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen werde.

 

Soweit zur Prüf- und Hinweispflicht.

 

 

Die Abnahme

 

 

Nach § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung ist die Abnahme der Handwerkerleistung durch den Auftraggeber eine Voraussetzung für die Bezahlung des Handwerkers. Bei einer Teilabnahme ist die Bezahlung für den Abgenommenen Teil fällig.

 

Mit der Abnahme beginnt nach § 644 BGB Gefahrtragung außerdem die Verjährungsfrist und die Umkehr der Beweislast. Die Handwerksfirma haftet nun nicht mehr für danach entstandene Beschädigungen.

 

Hat der Handwerker seine Arbeit beendet hat er die Pflicht den Kunden aufzufordern, am besten schriftlich, innerhalb einer angemessenen Frist, ca. 12 Werktage ab Zustellung, das Werk abzunehmen. Dies ist für den Handwerker von großer Bedeutung und sollte bei jeder noch so kleinen Leistung auch gemacht werden.

 

Der Auftraggeber sollte einer Abnahme nur zustimmen wenn er das Werk Vertragsgemäß akzeptiert.

 

Ist das Werk mit gravierenden Mängel versehen, unvollständig oder entspricht nicht der Beschreibung sollte die Abnahme verweigert werden. Bei unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

 

Nach § 640 BGB Abnahme seit ihr verpflichtet das hergestellte vertragsmäßige Werk abzunehmen. .

 

Habt ihr die Beseitigung von Mängel verlangt, so könnt ihr nach der Fälligkeit der Zahlung ein angemessenen Teils der Vergütung zurückbehalten bis die Mängel beseitigt sind. Als angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

 

Gleichzeitig mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Schlussrechnung zu laufen. Die beträgt 3 Jahre ab Ende des Jahres der Abnahme. Wird also eine Rechnung bis dahin nicht gestellt oder die Mängelansprüche nicht behoben so hat der Auftragnehmer kein Anspruch mehr auf die Rechnungsbegleichung oder die zurückbehalte Restzahlung.

 

 

 

Wenn ein Abnahme verweigert wird und die Sache genutzt werden soll, zum Beispiel eine Küche oder Heizung, muss der Handwerkerfirma klar und belegbar mitgeteilt werden das die Inbetriebnahme in dem Fall nicht als Abnahme zu werten ist. Wird dies nicht getan kann eine Nutzung oder Inbetriebnahme als Abnahme angesehen werden.

 

Abnahmefrist abgelaufen und die Leistung wurde vom Kunden nicht Abgenommen

 

Hat der Handwerker den Kunden aufgefordert innerhalb einer Frist die Werkleistung abzunehmen und zusätzlich schriftlich über die Folgen einer nicht gemachten Abnahme oder mindestens die Angabe eines Mangels mitgeteilt, und der Kunde hat dies nicht vorgenommen und verweigert sie nicht, wird die Abnahme nach § 640 Satz 2 BGB gesetzlich fingiert. Das bedeutet die Werkleistung gilt als abgenommen selbst dann wenn wesentliche Mängel vorhanden sind. Somit ist die Bezahlung fällig, die Umkehr der Beweislast und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen.

 

Als Kunde kann die Fiktion der Abnahme dadurch verhindert werden das mindestens ein Mangel innerhalb der gesetzten Frist angezeigt wird.

 

§ 650 g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme

 

Wird die Abnahme vom Kunden verweigert, kann der Handwerker verlangen mit dem Kunden gemeinsam den Zustand des Werkes festzustellen. Bleibt der Kunde einem vereinbartem Termin schuldhaft fern, kann der Handwerker ein einseitige Zustandsfeststellung vornehmen. Der Handwerker hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen. Ist ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.

 

Was tun bei Mängel ?

 

Wie Bauherren dabei vorgehen sollten, ist in den Paragraphen 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln und 635 Nacherfüllung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

 

Wenn ihr als Kunde mit der Leistungen des Handwerkers nicht zufrieden seit, sollte ihr erst mal mit dem Handwerksbetrieb oder dem Handwerker vor Ort sprechen, meistens wir dies dann schnell behoben. Geschied dies nicht oder der Mangel ist größer solltet ihr schriftlich den Mangel beanstanden, am besten noch Fotos beifügen. Dies kann mit e-mail und Empfangsbestätigung gemacht werden. Spätestens sollte dies bei der Bauabnahme geschehen.

 

Bei der Mängelrüge müsst ihr keine Ursache des Mangels nennen oder den Mangel technisch korrekt beschreiben; das kann sich darauf beschränken, das konkrete Symptom zu beschreiben.

 

Mit der Beschreibung des Mangels setzt ihr dem Handwerker auch eine angemessene Frist, als angemessen gilt ca. 3 Wochen, innerhalb dieser der Mangel beseitigt werden soll. Wichtig ist ein Datum mit angeben. Macht die Handwerksfirma innerhalb der Frist keine Mängelbeseitigung hilft oft ein nochmaliges Schreiben mit einer erneuten Frist und der Androhung bei verstreichen lassen ein Rechtsanwalt einzuschalten. Lasst euch auf keinen Fall auf Versprechungen mit nächste Woche oder so ähnlich ein.

 

Schaltet ihr ein Anwalt ein, benötigt ihr die Schriftliche Mängelrüge und Empfangsbestätigung als Beweismittel.

 

Als Auftraggeber solltet ihr immer zuerst eine Einigung mit der Firma versuchen.

 

 

Mangel stellt sich als unberechtigt heraus wer zahlt den Handwerkeraufwand?

 

Ihr reklamiert nun ein Mangel. Die Handwerkerfirma schick einen Monteur der überprüft mit größerem Zeitaufwand die Situation und stellt fest, dass die Ursache ganz woanders liegt und von ihm gar kein Mangel vorliegt. Wer Zahlt den Aufwand des Handwerkers?

 

Ihr als Auftraggeber erwartet bei einem Mangel eine Kostenlose Behebung. Bis zur Abnahme müsst ihr die Ursache des Mangels nicht selber aufklären das ist Sache der Handwerksfirma. Eine Mängelanzeige ist kein Auftrag und kann so nicht abgerechnet werden wenn ihr euch geirrt habt. Die kosten trägt die Handwerksfirma.

 

Nach der Abnahme ist es Aufgabe des Auftraggebers den Mangel dem Handwerker nachzuweisen. Der Handwerker ist verpflichtet dies zu überprüfen kann aber wenn er vorher klar mitteilt das für den Fall, dass kein Mangel vorliegt er die entstehenden Kosten in Rechnung stellt und ihr dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt Erstattung verlangen.

 

Dazu gibt es ein Gerichtsurteil OLG Koblenz ( Beschluss vom 04.04.2015- U 104/1042/14-)

 

Nach einem Urteil des BGH vom 02.09.2010- VII ZR 110/09- darf ein Auftragnehmer Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen das der Auftraggeber einer Kostenübernahme vorher zustimmt. Der Auftraggeber ist nach der Abnahme zur Erforschung der Mängelursache nicht verpflichtet. Der Handwerker muss bei Mängelbehauptungen den Grund und Umfang seiner Leistungspflicht überprüfen. Hat der Auftraggeber bei seiner Möglichkeit der Überprüfung feststellen können das der Handwerker für den Mangel nicht verantwortlich ist kann eine Kostenerstattung bestehen.

 

Fazit: Ein Handwerker ist auch nach der Abnahme zur Überprüfung der Mängelbehauptung verpflichtet und darf dies nicht mit einer Zustimmung der Kostenübernahme im Fall eines Irrtums abhängig machen. Nur wenn er vorher ausdrücklich mitteilt das im Fall eines Irrtums er die entstehenden Kosten erstattet haben will und ihr dem nicht widersprecht oder stillschweigend zustimmt, kann er sie in Rechnung stellen.

 

Teilt ihr dem schriftlich mit das im Fall eines Irrtums ihr zu Kostenübernahme nicht bereit seit, muss er die Mangelbehauptung trotzdem überprüfen und kann keine Kostenerstattung verlangen.

 

Wenn der Handwerker bereits bezahlt ist: Mängelrüge nach Bauabnahme

 

Manche Mängel durch Handwerkerfehler treten aber erst auf, wenn die Arbeiten bereits abgenommen und bezahlt sind. Dann könnt ihr noch eine Mängelbeseitigung fordern innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

 

Mängelbeseitigung

In § 637 BGB heißt es: Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

 

Aus diesem Satz geht hervor, daß grundsätzlich der Handwerksbetrieb, bei der Reklamation von Mängeln das Recht zur Nacherfüllung hat. Das bedeutet, der Auftraggeber muss dem Handwerker die Gelegenheit geben, den Mangel durch Nacherfüllung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist zu beseitigen. Als angemessen gelten ca. 3 Wochen. Lässt der Kunde den Mangel durch einen Dritten beseitigen ohne dem Handwerker die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Trägt der Kunde die Kosten selber und kann sie nicht vom Handwerker ersetzt verlangen. In dem Fall handelt es sich um eine sog. unberechtigte Selbstvornahme.

 

Das Recht zur Selbstvornahme besteht nach § 637 BGB Selbstvornahme dann wenn der Handwerker die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel nicht beseitigt wurden, die Nacherfüllung ist trotz mehrmaliger Versuche fehlgeschlagen und die Nacherfüllung ist für den Auftraggeber unzumutbar.

 

In den Fällen kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen oder von einem anderen Handwerksbetrieb beseitigen lassen. Die dafür entstandene Kosten können vom verursachendem Handwerker verlangt werden. Für die anfallenden Kosten kann auch ein Vorschuss vom Handwerker gefordert werden.

 

Verweigert der Handwerker die Mängelbeseitigung zu Recht so muss er für die Kosten nicht aufkommen. Deshalb ist vorab zu klären ob der Mangel berechtigt ist.

 

Nach § 635 BGB Nacherfüllung Abs. 1 kann der Handwerker den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Also wie er den Mangel beseitigt darf er selber wählen.

 

In Abs. 2 heißt es weiter: Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Er kann also die entstandenen Kosten nicht in Rechnung stellen.

 

Nach Abs. 3 kann der Handwerker die Nacherfüllung verweigern wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

 

Bei diesem Fall gibt es eine strenge Rechtsprechung in der die Handwerker selten Recht bekommen. Bei groben verschulden des Handwerkers kann er sich nicht darauf berufen.

 

Alternativ kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung auch mindern .

 

§ 638 Minderung BGB Abs. 3

 

Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Das heißt es wird geschätzt wie viel die Sache mit dem Mangel weniger Wert ist und ein Preisnachlass gewährleistet. Das wird sehr gerne angeboten da ein Preisnachlass oft billiger ist als die Mängelbeseitigung und danach keine Ansprüche mehr gestellt werden können. Die Sache ist schnell und unkompliziert für den Handwerker erledigt. In dem Fall sollte man sich genau überlegen ob dies gut ist. Bei optischen Mängeln kann es vorkommen das es hinterher ewig bereut wird weil er dauernd gesehen wird.

 

Abs.4: Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Im Klartext: Ist die Rechnung beglichen worden muss die Wertminderung zurückerstattet werden.

 

 

Schadensersatz

 

Bei einem erheblichen Mangel kann auch ein Schadensersatz vom Handwerker verlangt werden.

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

 

Abs. 2: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 Verzug des Schuldners verlangen.

 

Abs. 3: Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung des § 282 BGB wegen Verletzung einer Pflicht oder des § 283 BGB bei Ausschluss der Leistungspflicht verlangen.

 

Umgekehrt kann auch der Handwerker vom Kunden Schadensersatz verlangen wenn ihm durch Schuld des Kunden Mehrkosten entstehen.

Jetzt wird ein Mangel angezeigt und die Handwerksfirma streitet den Mangel ab und unternimmt nichts und ist auch weiterhin nicht bereit dazu. Fachlich qualifizierte Sachverständige könnt ihr über die Handwerkskammern oder Architektenkammern finden.

Dann könnt ihr einen Sachverständigen für ein Gutachten beauftragen mit der Hoffnung einer außergerichtlichen Klärung. Wenn ihr den alleine bestellt, dann handelt es sich um ein sogenanntes Privatgutachten . Die Kosten trägt der Auftraggeber vorerst alleine. Handelt es sich bei dem Bauherren um einen Laien der auf sachverständige Hilfe angewiesen ist, kann nach einem Urteil vom OLG Stuttgart die Erstattung der Kosten vom Gegner verlangt werden. Können Mängel ohne Hilfe eines Sachverständigen benannt werden, gibt es keinen Erstattungsanspruch. Ein Bauherr mit Sachkunde kann ebenfalls keine Erstattung verlangen. Ein weiterer Nachteil ist das ein einseitig bestellter Sachverständiger als parteiisch gilt und von der Gegenseite meistens nicht anerkannt wird oder mit einem Gegengutachten widerlegt wird. Vorteil: Ihr habt was in der Hand das ein Mangel bestätigt und eine Klage rechtfertigt.

Eine weitere Möglichkeit für eine außergerichtliche Einigung ist wenn beide Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen beauftragen und dies in einem Schiedsgutachtervertrag vereinbaren. Dann sind die vom Bausachverständigen gemachte Feststellungen für alle beteiligten verbindlich.

 

 

 

Geht es vor Gericht kommt es vor das vom Gericht ein öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Klärung beauftragt wird. Da spricht man von einem Gerichtsgutachten. Es müssen aber Sachverständigengutachten von freien bzw. privaten Sachverständigen von den Gerichten zu den Verhandlungen hinzugezogen werden wenn nichts dagegen Spricht wie z.B. Befangenheit.

 

Nach § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen alle Kosten des Rechtsstreites von der Partei übernommen werden, welche den Schadensersatzprozess verloren hat. Dazu gehören auch die Gutachterkosten

 

Gerichtliche Klärung dauert immer lange und es wird hin und her geschrieben. Am Ende, gibt’s immer ein Vergleich. Es gibt Firmen die es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen weil sie aus Erfahrung wissen das es ein Vergleich gibt und dadurch einiges an den Kosten der Mängelbeseitigung einsparen. Zwischen Recht haben und Recht bekommen gibt es ein großen Unterschied.

 

Sollte es zwischen Kunde und Handwerksbetrieb zum Streitfall kommen, ist es immer besser wenn alle beteiligten Parteien zunächst versuchen, den Konflikt außergerichtlich zu lösen. Voraussetzung hierfür ist aber eine gewisse Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten.

 

Das war's zum Thema Baumängel und ich hoffe das der Beitrag euch einigermaßen Informiert hat. Mit Sicherheit ist er nicht ganz vollständig aber das sind so die wesentliche Punkte die ich angesprochen habe.

Dann wünsche ich euch ein Mangelfreies Werk.

 

 

 

 

 

Verwendete Paragrafen aus Bürgerliches Gesetzbuch

Verwendete Gerichtsurteile

 

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

 

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

 

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

 

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

 

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

  1. Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

  2. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

 

 

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

  1. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

 

 

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

 

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

 

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

 

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

 

 

§ 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

 

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

 

 

 

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

 

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

 

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

 

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel

 

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

 

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln

 

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche

 

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht

2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

 

§ 635 BGB Nacherfüllung

 

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

 

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

 

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

§ 637 BGB Selbstvornahme

 

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

 

§ 638 BGB Minderung

 

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 639 BGB Haftungsausschluss

 

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

 

§ 640 BGB Abnahme

 

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

 

§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung

 

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,

2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder

3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

 

Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

 

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

 

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers

 

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

 

§ 644 BGB Gefahrtragung

 

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.

 

§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers

 

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

 

§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung

 

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.

(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn

1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und
2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

 

Gerichtsurteile

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: VII ZR 109/10 (Urteil über Prüfpflicht)

 

Urteil des OLG FFM vom 07.08.2013, Az.: 15 U 163/12 (Urteil über Hinweispflicht)

 

OLG Koblenz Beschluss vom 04.03.2015, 3U 1042/14 ( Ersatz der Kosten für Mängelüberprüfungsmaßnahmen)

 

BGH vom 02.09.2010- VII ZR 110/09 (Urteil über Kostenerstattung Mängelbeseitigung bei Irrtum)

 

OLG Düsseldorf – Az.: I-5 U 91/18 – Urteil vom 25.04.2019 (Urteil über Verjährungsfristen)

 

LG Ellwangen – Az.: 2 O 256/17 – Urteil vom 07.06.2019 (Urteil über Selbstvornahme, Mängelansprüche, Gutachterkosten)